(Gastbrief vom 4.10.2021)

Sehr geehrter Staatssekretär Carsten Feller,

meine Tochter studiert an einer Thüringer Hochschule. Sie ist sehr verunsichert wegen der angekündigten 3G-Regel im jetzt beginnenden Semester. Aus persönlichen Gründen hat sie große Bedenken, ob sie die Corona-Impfung verträgt. Eine regelmäßige Testung würde aber auf die Dauer einen großen finanziellen und zeitlichen Aufwand erfordern. Meines Erachtens widerspricht das auch Art. 20 Thüringer Verfassung:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.“

Außerdem besteht eine Maskenpflicht und alle KommilitonInnen, die geimpft sind (und das ist sicher die große Mehrheit), sind laut den Versprechen der Impfstoffhersteller zu über 90 % geschützt. Deshalb ist eine Testpflicht aus meiner Sicht nicht nötig.

Zum Vergleich: An den Thüringer Schulen wurden nach 2 Wochen sowohl die Maskenpflicht als auch die Testpflicht wieder eingestellt.

Ich schließe mich deshalb den Eltern an, die darum bitten, die 3G-Regel an den Hochschulen nicht anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

(Antwort vom 14.10.2021)

Haben Sie vielen Dank für ihr Schreiben vom 4. Oktober 2021 an Herrn Staatssekretär Feller, mit dem Sie Ihre Besorgnis über die zu erwartenden Kosten für die regelmäßige Testung Ihrer ungeimpften Tochter aufgrund der an den Thüringer Hochschulen geltenden 3G-Regel äußern. Herr Staatssekretär Feller hat mich gebeten, Ihnen zu anworten.

Zur Anwendung der 3G-Regel an den Hochschulen (nicht nur in Thüringen) möchte ich Ihnen mitteilen, dass diese unabdingbar ist, um nach drei weitgehend digital durchgeführten Semestern wieder einen Präsenzbetrieb an den Thüringer Hochschulen zu ermöglichen. Sie bietet einerseits den größtmöglichen Gesundheitsschutz für Studierende und Lehrende und trägt andererseits dazu bei, einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern. Der Studienbetrieb ist ein Bereich mit hoher Mobilität, da der Einzugsbereich von Lehrenden und Studierenden überregional ist und Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen von einer wechselnden Zusammensetzung Studierender und Lehrender geprägt sind. Somit ist es im Hochschulbetrieb räumlich und organisatorisch nicht durchgängig möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Ohne die 3G-Regel wären aufgrund der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten kapazitäre Einschränkungen von Präsenzveranstaltungen erforderlich, was für einzelne Studierende zu einem Ausschluss von Lehrveranstaltungen führen könnte. Um einen solchen Ausschluss zu verhindern und stattdessen einen möglichst umfassenden Präsenzbetrieb zu ermöglichen, hat sich die Thüringer Landesregierung – wie alle anderen Länder – für die Einführung der 3G· Regel an den Thüringer Hochschulen entschieden. Bezüglich der von Ihnen in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit möchte ich Ihnen mitteilen, dass nach hiesiger Auffassung die 3G-Regel, die dem Schutz des Grundrechts auf Leben und Gesundheit dient, verfassungskonform ist und weder eine Diskriminierung bedeutet noch das Recht auf Bildung unzulässig beschneidet.

Das Wissenschaftsministerium hat gegenüber den Hochschulen die Erwartung formuliert, dass alle Thüringer Hochschulen mit Beginn des Wintersemesters ihren Studierenden die Möglichkeit einräumen, Selbsttests unter Aufsicht in der Hochschule bzw. am Hochschulort durchzuführen. Dafür stellen die Hochschulen den Studierenden mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Schnelltest zur Verfügung.

Bezüglich Ihrer Ausführungen zur Maskenpflicht möchte ich Sie darüber informieren, dass die §§ 6 und 22 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO eine Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Maske für den Hochschulbereich nicht vorsehen; allerdings ist eine Maskenpflicht bei Unterschreitung des Mindestabstands angebracht und dementsprechend auch in allen Infektionsschutzkonzepten der Hochschulen enthalten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag